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Sächsisches LSG - Urteil vom 30. März 2005 - Az.: L 6 SB 67/01:

Mit diesem Urteil hat sich die unter den Folgen der Kinderlähmung leidende Klägerin den Nachteilsausgleich “aG” erstritten .

Bei der Beurteilung der Kriterien für das Merkzeichen “aG” ist demnach darauf abzustellen, was individuell “möglich” ist.

Es sind die Fälle auszugrenzen, bei denen die Unmöglichkeit, bestimmte Verrichtungen auszuführen, noch vom Willen gesteuert wird, wenn also in Wahrheit gar keine Unmöglichkeit vorliegt, sondern eine “Unwilligkeit”.

Davon abzugrenzen sind aber die Fälle, in denen eine schwer kranke Person sich aufgrund der Erkenntnis des eigenen Körpers, der Kenntnis der Krankheit und letztendlich eines gewissen Instinktes bestimmte Sachen nicht mehr zutraut, obwohl sich eine mit relativ groben Messmethoden vorgenommene “objektive Unmöglichkeit” nicht feststellen lässt.

In einem solchen Fall kann glaubhaft sein, dass der behinderte Mensch sich bereits vom ersten Schritt an nur mit größter Anstrengung fortbewegen kann. Dann sind auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen “aG” erfüllt.

Sächsisches LSG - Urteil vom 30. März 2005 - Az.: L 6 SB 67/01

1a-KrankenversicherungFür Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt der Anspruch, mit Hilfsmitteln versorgt zu werden, die im entsprechenden Einzelfall eine Behinderung kompensieren können. Das gilt nur dann, wenn das entsprechende Hilfsmittel kein ganz normaler, alltäglicher Gebrauchsgegenstand für jedermann ist.

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.


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